1. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Rechtsverkehr durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, aber eine für die GbR ausgesprochene schriftliche Kündigung nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet, so muss die Urkunde zwecks Wahrung der gesetzlichen Schriftform erkennen lassen, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll (vgl -, [...]).
2. Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen vor, dass die GbR im Rechtsverkehr nicht durch alle, sondern nur durch einen (oder mehrere) Gesellschafter vertreten wird (organschaftliche Vertretungsregelung), so genügt es zur Wahrung der Schriftform, dass die Kündigung allein von den im Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der GbR ermächtigten Gesellschaftern unterzeichnet wird.
3. Anders als in den Fällen der einzelnen Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages von den übrigen Gesellschaftern rechtsgeschäftlich nach § 167 BGB erteilten Vollmacht ist im Falle der organschaftlichen Vertretung eine nähere Angabe darüber, woraus die handelnde Person ihre Vertretungsmacht herleitet (z.B. "als alleiniger Vertreter der GbR" oder "in Alleinvertretung der GbR") nicht erforderlich.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 13 Nr. 34 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2015 S. 2999 ZIP 2015 S. 2477 Nr. 51 ZIP 2015 S. 6 Nr. 43 EAAAF-01881
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LAG Düsseldorf, Urteil v. 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
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