BSG Beschluss v. - B 5 R 16/15 BH

Instanzenzug: S 22 R 90/10

Gründe:

1Mit Urteil vom hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des im November 1964 geborenen Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab und auf Dauer sowie unter Festsetzung eines höheren Rentenwerts wegen Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom bis sowie der schulischen Ausbildung ab dem 16. Lebensjahr, ggf nach Zahlung freiwilliger Beiträge und unter Berücksichtigung weiterer Arbeitsausfalltage verneint.

2Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

3Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

4Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall.

5Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

6Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsfähig, dh entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein. Letzteres ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich aus dem Gesetz ergibt oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinn grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

7Es ist bereits dem Gesetz (vgl § 102 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit befristet oder unbefristet geleistet werden. Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz (vgl § 101 Abs 1 SGB VI), dass befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ab Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit - hier Februar 2007 -, sondern erst ab Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden.

8§ 252a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI bestimmt, dass Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet auch Zeiten nach dem sind, in denen Versicherte vor dem arbeitslos waren. § 252a SGB VI ergänzt § 58 SGB VI (vgl § 228 SGB VI und - Juris RdNr 22), dessen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit mithin ebenfalls vorliegen müssen.

9Für die Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit in § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI ist grundsätzlich auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, wobei auf das Recht abzustellen ist, das während der Zeit der behaupteten Arbeitslosigkeit galt (vgl BSG SozR 4-2600 § 237 Nr 10 RdNr 14). Dementsprechend ist hier auf die Definition der Arbeitslosigkeit in § 101 Abs 1 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum geltenden Fassung und § 103 Abs 1 S 1 AFG in der vom bis geltenden Fassung abzustellen. Nach § 101 Abs 1 S 1 AFG in der genannten Fassung ist arbeitslos "ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt". Das (voraussichtlich) Vorübergehende des beschäftigungslosen Zustands zeigt sich grundsätzlich darin, dass der Arbeitnehmer noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (BSGE 78, 1, 3 = SozR 3-2600 § 58 Nr 5 S 17). Nach § 103 Abs 1 S 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine zumutbare, nach § 168 die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben kann und darf (Nr 1), bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf (Nr 2 Buchst a), sowie an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten sowie zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen (Nr 2 Buchst b), und das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist (Nr 3). Ob diese Definition der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Anforderungen in § 103 Abs 1 S 1 Nr 3 AFG für das Beitrittsgebiet zu modifizieren ist, weil dort im hier maßgeblichen Zeitraum nach den Feststellungen des LSG Arbeitsämter nicht existierten, und sich aus einer ggf erforderlichen Modifizierung eine grundsätzliche Rechtsfrage ergeben könnte, kann indes dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich insoweit kein Zulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

10Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann ( - Juris mwN). Die hier möglicherweise bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nur dann tragend, wenn das Berufungsgericht alle erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat, um das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen von Arbeitslosigkeit bejahen zu können. Dies ist hier nicht der Fall.

11Das LSG hat nicht festgestellt, ob der Kläger Anfang 1990 in der Lage war, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auszuüben und ob er hierzu bereit war.

12Auch hinsichtlich der begehrten Festsetzung eines höheren Rentenwerts unter Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten bei Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für den Zeitraum bis sowie für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr und bei Berücksichtigung weiterer Arbeitsausfalltage sind angesichts der gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs 1 S 1, § 55 Abs 1 S 1 und § 197 Abs 2 SGB VI bzw des § 207 Abs 1 und 2 bzw des § 252a Abs 2 SGB VI (vgl auch - Juris) keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar.

13Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

14Ob Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in Gestalt der Entscheidung des LSG über möglicherweise vollständig durch Nachfolgebescheide ersetzte Bescheide sowie der Entscheidung des Gerichts über den im Berufungsverfahren ergangenen Bescheid vom auf Berufung und nicht auf Klage (vgl BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 15 mwN) vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Diese könnten jedenfalls nicht zur Bejahung der Erfolgsaussichten im Rahmen des § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO führen.

15Die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Bewilligung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. Die PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3).

16Selbst wenn das LSG Verfahrensfehler im oben angesprochenen Sinn begangen hätte, würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab auf Dauer erhält.

17Sonstige Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
TAAAF-01850