Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die
Klägerin und ihre Kinder mehrere Jahre im Ausland leben und die
Kinder dort auch zur Schule gehen
Leitsatz
1. Bei von vornherein auf mehr
als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reichen kurzzeitige Besuche
und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder
familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter
gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der
bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz
werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse
müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere
darf die Anwesenheit im Inland nicht nur Besuchscharakter haben
(, zitiert nach juris
m. w. N.).
2. Als Anhaltspunkt für die
Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist
des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt,
ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend
ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende
Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet.
3. Der Klägerin obliegt die
Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer inländischen
Wohnung. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung konkret nachzuweisen,
zu welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum zu welchen Zwecken
ein Aufenthalt in Deutschland erfolgt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAF-01761
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.06.2015 - 6 K 257/14
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