Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags
gegenüber nur einem Ehegatten bei Zusammenveranlagung
Leitsatz
1. Nach überwiegender Auffassung
in Rechtsprechung und Literatur kann gegenüber zusammen veranlagten
Eheleuten ein einheitlicher Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
2. Zulässig ist die Festsetzung
eines Verspätungszuschlages aber auch nur gegenüber einem Ehegatten.
Das gilt jedenfalls dann, wenn in die Ausübung des Entschließungs-
und Auswahlermessens einbezogen werden soll, dass (nur) der betreffende
Ehegatte in den Jahren vor der Ehe die Einkommensteuererklärungen verspätet
eingereicht hat.
Fundstelle(n): UAAAF-01760
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.06.2015 - 6 K 253/14
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