Einkünfteerzielungsabsicht und Vorsteuerabzug
bei Yachtvercharterung: Indizien für das Nichtvorliegen einer Überschusserzielungsabsicht
Leitsatz
1. Die Vercharterung einer
Segelyacht geht auch dann nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung
hinaus und führt deshalb nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn
die Yacht mithilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens verchartert
wird, das weitere Yachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche
Leistungen erbringt, sofern diese Leistungen nur die für den Vermieter übernommene
Werbung und die Pflege, Wartung und Versicherung der Yacht umfassen.
2. Liegt eine Überschusserzielungsabsicht
bzgl. einer Yachtvercharterung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug
aus den laufenden und den Anschaffungskosten für die Yacht nach
§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, Satz
2 EStG ausgeschlossen, unabhängig davon, ob § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerlich
zur Anwendung kommt oder nicht.
3. Eine Überschusserzielungsabsicht
fehlt von Anfang an, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des
Betriebs eindeutig feststeht, dass er von vornherein nicht in der
Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen oder wenn die Entscheidung
zur Betriebsgründung auf den persönlichen Interessen und Neigungen
des Steuerpflichtigen beruht. Ist der Steuerpflichtige im Besitz
des erforderlichen Bootsführerscheins, ist hiervon bei der Vercharterung
einer Segelyacht in typisierender Betrachtung auszugehen, zumal
wenn die Yachtvercharterung nebenberuflich betrieben wird. Dem Steuerpflichtigen
obliegt es dann, die Vermutung einer von Anfang an fehlenden Überschusserzielungsabsicht
zu widerlegen und nachzuweisen, dass und aufgrund welcher Umstände
und Planungen er davon ausgegangen ist und ausgehen konnte, einen
Gesamtüberschuss zu erzielen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAF-01759
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.06.2015 - 6 K 222/14
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