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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 149/14

Gesetze: KN Unterpos. 9028 9090 KN Unterpos. 7307 1910

Zolltarif: Einreihung von Rohrverbindungsstücken

Leitsatz

Ein metallisches Rohrverbindungsstück als T-Stück mit Außen- und Innengewinde, das in der Gasinstallation zum Verbinden von Gasrohrleitungen und zum Anschluss an einen Gasmesser dient und aus Gusseisen mit Kugelgrafit besteht, ist als Rohrverbindungsstück aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde in die Unterposition 7309 1910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Fundstelle(n):
JAAAF-01755

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.06.2015 - 4 K 149/14

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