Zolltarif: Einreihung eines Multimediazentrums
für PKW
Leitsatz
Ein
Multimediazentrum, das im Austausch gegen ein vorhandenes Gerät
(Radio oder vergleichbar) in ein Kraftfahrzeug eingebaut werden
kann und dort - zum Teil abhängig von der sonstigen Ausstattung
des Fahrzeugs - verschiedene Funktionen hat, wie etwa Navigation,
Radioempfang, Wiedergabe von Audio- oder Videodateien (z. B. von
einer Rückfahrkamera oder von verschiedenen Datenträgern) und Freisprecheinrichtung
insbesondere für Handys, ist nicht in die Unterposition 8526 9120 (Funknavigationsempfangsgeräte),
sondern in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die Unterposition
8528 5970 (Monitore) einzureihen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): PAAAF-01753
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.07.2015 - 4 K 54/15