Heranziehung des Besitzers geschmuggelter
Zigaretten bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet
Leitsatz
1. Für das Entstehen der Tabaksteuer
reicht es aus, dass alternativ die Voraussetzungen von § 23 Abs.
1 S. 1 oder § 21 Abs. 1 S. 1 TabakStG 2010 erfüllt sind.
2. Für die Steuerschuldnerschaft
nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabakStG 2010 muss der Vollbeweis der Verbringung
der Zigaretten ins Steuergebiet erbracht werden.
3. Keine analoge Anwendung
von § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG 2010 auf die Einfuhr oder von § 21 Abs.
2 S. 1 TabStG 2010 auf den Besitzer, da eine analoge Anwendung einer
den Steuerbürger belastenden Norm auch zur Durchsetzung des Unionsrechts
unzulässig ist und - selbst wenn eine Analogie möglich wäre - die
Voraussetzungen für eine Analogie nicht erfüllt wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAF-01752
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.07.2015 - 4 K 43/15
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