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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 43/15

Gesetze: TabStG § 21TabStG § 23FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EGRichtl 2008/118

Heranziehung des Besitzers geschmuggelter Zigaretten bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet

Leitsatz

1. Für das Entstehen der Tabaksteuer reicht es aus, dass alternativ die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 S. 1 oder § 21 Abs. 1 S. 1 TabakStG 2010 erfüllt sind.

2. Für die Steuerschuldnerschaft nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabakStG 2010 muss der Vollbeweis der Verbringung der Zigaretten ins Steuergebiet erbracht werden.

3. Keine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG 2010 auf die Einfuhr oder von § 21 Abs. 2 S. 1 TabStG 2010 auf den Besitzer, da eine analoge Anwendung einer den Steuerbürger belastenden Norm auch zur Durchsetzung des Unionsrechts unzulässig ist und - selbst wenn eine Analogie möglich wäre - die Voraussetzungen für eine Analogie nicht erfüllt wären.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
FAAAF-01752

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.07.2015 - 4 K 43/15

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