1. Ist der Schenker neben dem
Beschenkten rechtsbehelfs- und klagebefugter Beteiligter, handelt
es sich beim Grundbesitzwert um eine gesonderte und einheitliche Feststellung.
2. Bei einem Tiefgaragen-Stellplatz
ist darüber zu befinden, ob er Teil der bewerteten wirtschaftlichen
Einheit ist.
3. Dass ein Nießbrauch im GBW-Bescheid
nicht berücksichtigt wurde, ist darin klarzustellen.
4. Im GBW-Bescheid sind Bewertungsmethode
und Berechnungsgrundlagen anzugeben.
5. Im Vergleichswertverfahren
sind Vergleichspreis- und Vergleichsfaktorverfahren gesetzessystematisch
gleichrangig und besteht Auswahlermessen (entgg. , EFG 2014, 1364);
anstelle vorrangig vom Gutachterausschuss mitzuteilender Vergleichspreise
kann das Finanzamt auch andere ermitteln.
6. Im Rahmen der gerichtlichen
Überprüfung des GBW-Bescheids können die Beteiligten sich u. U.
neue Erkenntnisse zu Eigen machen; einem Steuerpflichtigen, der kein
Privatgutachten eingeholt hat, sind deswegen nicht von vornherein
Kosten aufzuerlegen.
7. Der Grundbesitzwert kann
verfassungsrechtlich allenfalls darauf überprüft werden, ob er sich
noch innerhalb des Korridors vertretbarer Verkehrswerte bewegt; der
Gleichheitssatz ist verletzt, wenn dieses Bewertungsziel in einer
so großen Zahl der Fälle verfehlt wird, dass die Vorteile der Typisierung
nicht mehr überwiegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2015 S. 323 Nr. 11 LAAAF-01750
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 07.07.2015 - 3 K 244/14
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