Ermäßigter Steuersatz für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten
Leitsatz
1. Gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnete Krankentransporte mit Taxen unterliegen auch dann dem ermäßigten
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn der leistende Unternehmer selbst keine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen
besitzt, die Fahrten aber von nach dem Personenbeförderungsgesetz konzessionierten Subunternehmern durchgeführt werden.
2. Bei der auf eigene Rechnung und im eigenen Namen gegenüber einer Krankenkasse erbrachten Beförderung von Versicherten für
ein festgelegtes Entgelt handelt es sich auch dann nicht um bloße Vermittlungsleistungen, wenn der Unternehmer die Beförderungspflichten
nicht selbst erfüllt, sondern sich hierfür vertragsgemäß anderer Taxi- und Mietwagenunternehmen als Subunternehmer bedient.
3. Die Krankenversicherten wurden mit Kraftfahrzeugen befördert, für die den jeweiligen Taxiunternehmern die behördliche Genehmigung
zum Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erteilt war. Ein Verkehr mit Taxen liegt auch vor, wenn Krankenfahrten von Taxiunternehmen
durchgeführt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 78 Nr. 1 GStB 2016 S. 20 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2015 S. 2914 UStB 2015 S. 312 Nr. 11 AAAAF-01745
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.07.2015 - 1 K 772/15
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