Von neuem in eine GmbH & Atypisch Still eintretenden Gesellschafter gezahltes Aufgeld als laufender Gewinn der Gesellschaft
Leitsatz
1. Wird die Beteiligung an einer GmbH & Atypisch Still in eine neue GmbH & Atypisch Still (mit einem neuen Gesellschafter)
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, ist dem Grunde nach das Wahlrecht nach § 24 Abs. 1, 2 UmwStG 2002 anwendbar.
2. Das Aufgeld, das von einem in eine GmbH & atypisch neu eintretenden atypisch stillen Gesellschafter neben seiner Einlage
in das Betriebsvermögen der Gesellschaft gezahlt wird, stellt laufenden Gewinn der Gesellschaft dar, wenn das Aufgeld nicht
auf einem festen oder variablen Kapitalkonto bestimmter Gesellschafter, sondern in einer gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage
verbucht wird und an einer Verlustverrechnung nicht teilnimmt, und wenn ferner keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden
ist, also nicht nach § 24 UmwStG zur Buchwertführung optiert worden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 24 DStRE 2016 S. 972 Nr. 16 EFG 2015 S. 1732 Nr. 20 EStB 2016 S. 70 Nr. 2 GStB 2015 S. 382 Nr. 11 GmbH-StB 2016 S. 24 Nr. 1 Ubg 2016 S. 551 Nr. 9 QAAAF-01744
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FG des Saarlandes, Urteil v. 01.07.2015 - 1 K 1414/12
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