Angemessenheit und Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt eines Supersportwagens durch
ein im Umfeld des Automobilrennsports tätiges Zulieferunternehmen
Leitsatz
1. Bei Aufwendungen eines in der Automobilbranche und im Automobilrennsport tätigen Unternehmens für Leasing und Unterhalt
eines Supersportwagens handelt es sich nicht um solche „für ähnliche Zwecke” wie für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten
i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, wenn und soweit bei der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs nicht die Repräsentation
des Unternehmens im Allgemeinen, sondern konkret seine Identifizierung mit dem Fahrzeughersteller und dessen Rennsportbereich
im Vordergrund steht.
2. Bei der Prüfung, ob unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, sind
alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes
und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten
Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.
3. Im Ergebnis wurden die Aufwendungen im Streitfall insbesondere deshalb nicht als unangemessen angesehen, weil das Unternehmen
mit der Fertigung von Kohlefaser-Karosseriestrukturen auch in einem Marktsegment tätig ist, das enge Bezüge zu dem angeschafften
Fahrzeug – dem ersten aus CFK gefertigten Serienfahrzeug – aufweist.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 21/2015 S. 977 EFG 2015 S. 1853 Nr. 21 StBW 2015 S. 850 Nr. 22 VAAAF-01738
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2014 - 6 K 238/14
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