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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 1449/12 EFG 2015 S. 1851 Nr. 21

Gesetze: AO § 52 Abs. 1 S. 1AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO § 59AO § 63 Abs. 1KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1

Keine Gemeinnützigkeit eines der Völkerständigung dienenden eingetragenen Vereins bei Weiterleitung von rund 10 % der Vereinsmittel als Mitgliedsbeiträge an einen nicht als gemeinnützig anerkannten Dachverband in Deutschland

Leitsatz

1. Ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung u.a. der Verständigung und Freundschaft zwischen dem deutschen und dem einem bestimmten ausländischen Volk dienen soll, ist mangels ausschließlicher und selbstloser Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke nicht als gemeinnützig anzuerkennen, wenn er über Jahre hinweg rund 10 % seiner Eigenmittel ohne konkrete Gegenleistung an einen politisch tätigen, nicht als gemeinnützig anerkannten Dachverband weiterleitet.

2. Es ist anerkannt, dass eine Versagung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit nur bei wirtschaftlich einigermaßen gravierenden oder fortgesetzten Verstößen gegen die Selbstlosigkeitsgebote in Betracht kommt. Soweit das Fehlverhalten unschwer korrigierbar oder künftig vermeidbar ist, können Auflagen in Freistellungsbescheiden gerade bei der Selbstlosigkeit als milderes Mittel genügen. Es handelt sich aber nicht um bloß geringfügige Fehlverwendungen, wenn gemeinnützigkeitsschädliche Zahlungen fortlaufend über mindestens fünf Jahre hinweg erfolgt sind und annähernd ein Zehntel der gesamten Eigenmittel der Körperschaft ausmachen.

Fundstelle(n):
DStZ 2015 S. 772 Nr. 20
EFG 2015 S. 1851 Nr. 21
LAAAF-01737

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.08.2014 - 6 K 1449/12

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