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BFH 18.06.2015 VI R 17/14, BBK 18/2015 S. 826

Steuerrecht | Zivilprozesskosten doch keine agB

Der BFH erkennt Zivilprozesskosten nun doch nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG an. Damit gibt er seine neue Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 wieder auf. Als außergewöhnliche Belastungen sind die Kosten eines Zivilprozesses nur noch [i]Ausnahme: Existenz ist betroffendann anzuerkennen, wenn es in dem Zivilprozess um die Existenz bzw. Existenzgrundlage geht. S. 827

Hinweis:

Die [i]Zickzack-Kurs des BFHBFH-Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten kann unter dem Motto zusammengefasst werden: „Rin in die Kartoffeln und raus aus die Kartoffeln“. Der BFH räumt aber immerhin selbstkritisch ein, dass die Stetigkeit der Rechtsprechung zwar ein wesentliches Element der Rechtssicherheit sei, die erneute Änderung der Rechtsprechung aber durch schwerwiegende sachliche Gründe geboten sei (unter Tz. 1...

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