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Umsatzsteuer | Kein Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug
Beim Vorsteuerabzug gibt es keinen Gutglaubensschutz. Der Unternehmer kann also keine Vorsteuer geltend machen, wenn er den falschen Rechnungsangaben des Lieferanten vertraut hat.
Der [i]Billigkeitsmaßnahme prüfenUnternehmer kann allenfalls eine Billigkeitsmaßnahme beantragen, z. B. eine niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 163 AO oder einen Erlass der Umsatzsteuer nach § 227 AO.
Im [i]Scheinadresse des LieferantenStreitfall ging es – wieder mal – um die Verwendung einer Scheinadresse des Lieferanten in seiner Ausgangsrechnung. Unter der Scheinadresse befand sich ein Buchhaltungsbüro, das die Post für den Lieferanten entgegennahm und für ihn die Buchführung erledigte. Unternehmerische Aktivitäten des Lieferanten gingen von dieser S. 823Adresse aber nicht aus. Der BFH erkannte daher den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nicht an.