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Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren
Ein Vorsteuerabzug ist nach zu versagen, wenn die Rechnungen nicht die zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.
A. Leitsätze
1. Das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfüllt nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
2. Sind Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorliegens dieser Merkmale gutgläubig war.
3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a, 17c UStDV nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, eine in 1995 gegründete GmbH, handelte in den Streitjahren 2008 und 2009 mit Kraftfahrzeugen. Das Finanzamt behandelte nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bisher als umsatzsteuerfrei erklärte inner...