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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 2258/13

Gesetze: EStG § 11

Zufluss von Arbeitslohn bei Einzahlung auf ein Vorsorgekonto

Leitsatz

  1. Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung kommt und vom Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto eingezahlt wird, auf dem die Gelder von einem Treuhänder nach Maßgabe detaillierter Richtlinien treuhänderisch verwaltet und formgebundenen in Aktien und Renten investiert werden, ohne dass der Arbeitgeber eine Zugriffsmöglichkeit hat, sind vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto zugeflossen, auch wenn der Arbeitnehmer eine Auszahlung des Guthabens erst aufschiebend bedingt mit Erfüllung der Vorsorgerichtlinien verlangen kann.

  2. Dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers formal nicht gegen einen Dritten, sondern gegen den zahlungsfähigen und zahlungswilligen Arbeitgeber selbst richtet, der Arbeitnehmer erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen eine Auszahlung des Vorsorgeguthabens verlangen kann und der erworbene Anspruch nur beschränkt abgetreten, verpfändet oder beliehen werden kann steht dem Zufluss als Arbeitslohn nicht entgegen.

Fundstelle(n):
StBW 2015 S. 851 Nr. 22
VAAAF-01430

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 20.07.2015 - 6 K 2258/13

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