kein Bestandsschutz für Grenzgänger zur Schweiz, deren Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen Alterssicherungssystem der Schweiz
nach dem begründet wurde
Leitsatz
Eine Grenzgängerin zur Schweiz, deren Altersvorsorgevertrag seit November 2008 besteht und die ihre Pflichtmitgliedschaft
im gesetzlichen Alterssicherungssystem der Schweiz nicht vor dem , sondern erst am begründet hat, kann sich
für den Fortbestand ihres Anspruchs auf Altersvorsorgezulage im Streitjahr 2011 weder unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes
noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz auf die Bestandsschutzregelung des § 52 Abs. 24c S. 2 EStG (i. d. F. von Art.
1 Nr. 7b EU-VorgabenG) berufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAF-01427
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.02.2015 - 10 K 10213/13
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