Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine druchlaufenden Posten) und nicht steuerbefreit
nach § 4 Nr. 11 UStG
Leitsatz
1. Vergütungen, die ein Versicherungsmakler vereinbarungsgemäß von einer Versicherungsvermittlungsgesellschaft für den Aufbau
eines Strukturvertriebs erhält, sind auch insoweit keine durchlaufenden Posten, sondern Betriebseinnahmen, als sie den Empfänger
in die Lage versetzen sollen, Prämien auf noch abzuschließende Versicherungsverträge zu leisten.
2. Prämienzahlungen für privat veranlasste Versicherungsverträge sind keine Betriebsausgaben.
3. Der Aufbau eines Strukturvertriebs durch einen Versicherungsmakler ist mangels Bezugs zu einem zu vermittelnden Geschäft
keine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Leistung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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