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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 157/14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 3 S. 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 11

Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine druchlaufenden Posten) und nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 11 UStG

Leitsatz

1. Vergütungen, die ein Versicherungsmakler vereinbarungsgemäß von einer Versicherungsvermittlungsgesellschaft für den Aufbau eines Strukturvertriebs erhält, sind auch insoweit keine durchlaufenden Posten, sondern Betriebseinnahmen, als sie den Empfänger in die Lage versetzen sollen, Prämien auf noch abzuschließende Versicherungsverträge zu leisten.

2. Prämienzahlungen für privat veranlasste Versicherungsverträge sind keine Betriebsausgaben.

3. Der Aufbau eines Strukturvertriebs durch einen Versicherungsmakler ist mangels Bezugs zu einem zu vermittelnden Geschäft keine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Leistung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAF-01424

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Sächsisches FG, Urteil v. 24.09.2014 - 8 K 157/14

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