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Selbstanzeigenberatung: Unwirksamkeit der Selbstanzeige bei verspäteter Erklärung zur Einkommensteuer?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAF-00883 Nach Abgabe einer Selbstanzeige wegen ausländischer Kapitaleinkünfte kann eine unangenehme Überraschung folgen: Einzelne Finanzbehörden prüfen, ob alle früheren Einkommensteuererklärungen fristgerecht abgegeben worden waren. Wenn dies damals nicht der Fall war, stellen manche Straf- und Bußgeldsachenstellen (BuStra/StraBuSt) das Steuerstrafverfahren nicht gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Denn die frühere verspätete Abgabe sei bereits die erste (und unvollständige) Selbstanzeige gewesen. BGH-Rechtsprechung ist hierzu noch nicht ergangen, so dass Mandanten auf die übliche Rechtsunsicherheit hingewiesen werden sollten.
Ausführlicher Beitrag s. .
Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach vollständiger Selbstanzeige
[i]Lediglich Versuch der HinterziehungRichtigerweise ist das Strafverfahren – welches nach Abgabe der jetzigen Selbstanzeige routinemäßig eingeleitet worden ist – insgesamt einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO). Dem steht die verspätete Abgabe der Erklärung zur Einkommensteuer nicht entgegen, wenn es insoweit nur zum Versuch einer Hinterziehung gekommen war. Denn durch die frühere verspätete Abgabe ist der Mandant strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten (§ 24 StGB). Es kommt insoweit also nicht auf die ...