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BFH 12.05.2015 VIII R 14/13, NWB 37/2015 S. 2698

Einkommensteuer | Zum Antrag auf Günstigerprüfung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der zeitlich unbefristete Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG kann nach der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids nur dann zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung führen, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind. (2) Führt die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG insgesamt zu S. 2699 [i]infoCenter „Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen“ NWB OAAAA-57026 einer niedrigeren Einkommensteuer, kommt eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann in Betracht, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden der abgegolten besteuerten Kapitaleinkünfte kein grobes Verschulden trifft. (3) Weder der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG noch die Vorlage einer Steuerbescheinigung sind ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

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