BSG Beschluss v. - B 12 KR 19/15 B

Instanzenzug: S 166 KR 730/10

Gründe:

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom bis zum in seiner Tätigkeit für den Kläger als Betreuer in der ambulanten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen versicherungspflichtig in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung war.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

41. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

5Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung des Klägers schon im Ansatz nicht. Der Kläger rügt die Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit dieser Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl hierzu allgemein zB - Juris RdNr 8; - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 10; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 46 bis 49 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen) hat er nicht formuliert. Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage im vorgenannten Sinne ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 49, stRspr).

6Mit seinem Vortrag, das LSG habe schon nicht alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet (S 2 der Beschwerdebegründung) und deshalb die nach einer Gesamtschau aller Umstände vorzunehmende Abwägungsentscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nicht richtig getroffen (S 3 ff der Beschwerdebegründung), macht der Kläger die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Einzelfall geltend. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für falsch hält, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, stRspr).

72. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist bei einem Widerspruch im Rechtssatz anzunehmen, nämlich beim Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

8Soweit der Kläger vorträgt, das angefochtene LSG-Urteil weiche von den Entscheidungen des - SozR 3-2400 § 7 Nr 19) und vom (B 12 KR 21/98 R - BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15) ab, hat er die oben dargestellten Zulässigkeitsanforderungen an die Bezeichnung einer entscheidungserheblichen Abweichung iS von § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht erfüllt. Er versäumt es bereits, abstrakte und zu den bezeichneten BSG-Entscheidungen divergierende Rechtssätze aus dem Urteil des LSG zu formulieren bzw herauszuarbeiten. Stattdessen macht er Ausführungen zum Sachverhalt und stellt dem Urteil des LSG seine hiervon abweichende rechtliche Würdigung gegenüber. Damit beschränkt sich der Kläger wiederum darauf, die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen LSG-Entscheidung bezogen auf seinen konkreten Fall, darzulegen. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie oben bereits ausgeführt - nicht gestützt werden. Der Vortrag des Klägers geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

93. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

104. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

115. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren.

Fundstelle(n):
CAAAF-01082