Streitwertheraufsetzung nach Abschluss eines Revisionsverfahrens
Gesetze: § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG
Instanzenzug: Az: I-6 U 196/09 Urteilvorgehend Az: 31 O 552/08 Urteilvorgehend Az: XX Beschluss
Gründe
1Das Schreiben der Klägerin vom ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. , juris). Anlass zu einer Änderung des auf 148.500 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.
2Die Klägerin hat den Streitwert für das Verfahren in der Klageschrift "vorläufig geschätzt" mit 250.000 € angegeben. Nachdem sie in erster Instanz keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, hat das Landgericht den Streitwert auf 250.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt. Da gegen dieses Urteil allein die Beklagten Berufung eingelegt haben, hat das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens entsprechend der Kostenquote in erster Instanz auf zwei Drittel von 250.000 €, gerundet 165.000 €, festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Kostenquote in zweiter Instanz hat der Senat mit Beschluss vom den Streitwert für die allein von den Beklagten eingelegte Revision auf 148.500 € bestimmt.
3Die Klägerin hat vor dem zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht, das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof erhoben. Erst nachdem der Senat mit Beschluss vom festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom wirksam zurückgenommen hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom eine Streitwertfestsetzung auf nicht unter 500.000 € begehrt. Nachdem die ursprüngliche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und diese mehr als sechseinhalb Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, besteht kein Anlass zu einer Streitwertheraufsetzung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.
4Im Übrigen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr wirtschaftliches Interesse daran, dass gerade die Beklagten die durch das Berufungsurteil untersagten Internet-Glücksspiele unterlassen, mehr als 148.500 € beträgt. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Klägerin auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen als auch die Vielzahl der Anbieter illegaler Internet-Glücksspiele zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, welches legale Geschäft in Nordrhein-Westfalen der Klägerin durch die illegalen Internet-Glücksspiele der Beklagten entgeht.
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Fundstelle(n):
BAAAF-01052