Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand, soweit es das Landgericht versäumt hat, eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus der nach Begehung der hier abgeurteilten Tat erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom zu treffen. Nach den Urteilsfeststellungen lagen hinsichtlich dieser bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht erledigten Freiheitsstrafe die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StPO vor.
3Der Senat macht von der - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung eröffneten (, wistra 2012, 221, 222) - Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls dem Nachverfahren vorbehalten.
Fundstelle(n):
AAAAF-01048