Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, dass ihm der der Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag des Generalbundesanwalts vom "nie zugegangen" sei. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
3Daran ändert der Umstand, dass ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zugegangen ist, nichts. Denn dieser Antrag ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt (BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 354/79, NStZ 1981, 95 [bei Pfeiffer], und vom - 3 StR 321/95; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt (, StraFo 2003, 172) oder - wie hier - ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat (, NStZ 1999, 41).
4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ().
Fundstelle(n):
SAAAF-01042