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BGH Beschluss v. - 2 ARs 141/15;2 AR 90/15

Instanzenzug: AZ.: 75 StVK 585/12 FA 75 StVK 588/12 BEW AZ.: 75 StVK 589/12 BEW Staatsanwaltschaft Aachen

Gründe

1Mit Beschluss vom setzte das Landgericht Duisburg - Strafvollstreckungskammer - die Vollstreckung der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung von Strafresten aus Urteilen des Landgerichts Aachen und des Amtsgerichts Düren zur Bewährung aus. Mit Schreiben vom teilte der Bewährungshelfer mit, dass sich der Verurteilte seit dem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen befinde. Am erhielt das Landgericht Duisburg eine Abschrift der zum Landgericht Aachen erhobenen Anklage. Seit dem befindet sich der Verurteilte aufgrund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Aachen in Straf- bzw. Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Am beantragte die Staatsanwaltschaft Aachen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

2Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg.

3Die einmal begründete sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO auch nach der mit Beschluss vom erfolgten Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung für die Entscheidung über den Widerruf bestehen.

4Die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Aachen im April 2014 führte nicht dazu, dass die Fortwirkungszuständigkeit des Landgerichts Duisburg beendet und das Landgericht Aachen für die Entscheidung über den Widerruf gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig wurde, weil zu diesem Zeitpunkt nicht Straf- oder Organisationshaft, sondern Untersuchungshaft gegen den Verurteilten vollstreckt wurde (vgl. , NStZ-RR 2013, 389, 390; , NStZ-RR 2012, 358; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 21, 25 m.w.N.).

5Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen übergegangen, als die in der Justizvollzugsanstalt Aachen vollzogene Untersuchungshaft mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom (Aktenzeichen: 68 KLs 504 Js 356/14 - 13/14) am in Organisations-/Strafhaft überging. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst, was bis zur abschließenden Entscheidung einen Zuständigkeitswechsel verhindert.

6Mit Eingang des Schreibens des Bewährungshelfers vom und mit Übersendung der Anklageschrift vom war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 358).

7Mit einer Widerrufssache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (vgl. , NStZ-RR 2012, 358). Solche Tatsachen können der Eingang einer Mitteilung, dass der Verurteilte sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet, oder die Erhebung einer neuen Anklage sein. Dass die Strafvollstreckungskammer nach derartigen Eingängen daraufhin nichts veranlasst, sondern den Ausgang des Verfahrens abwartet, lässt ihre (fortwirkende) örtliche Zuständigkeit nicht entfallen (, NStZ-RR 2013, 389, 390; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 17).

8Ein Zuständigkeitswechsel tritt erst ein, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg abschließend über die Frage entschieden hat, mit der sie befasst wurde (vgl. BGHSt 26, 165-167; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 21 m.w.N.).

Fundstelle(n):
YAAAF-01040