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BBK Nr. 17 vom

Nutzungsdauer der selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts

Wolfgang Eggert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Selbst erstellte immaterielle VG des Anlagevermögens

[i]Ansatzwahlrecht Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden (Wahlrecht). Das gilt aber nicht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten usw. Bei der Bewertung ist zu beachten, dass lediglich Entwicklungs-, aber keine Forschungskosten einzubeziehen sind. Sind die Forschungs- und Entwicklungskosten nicht verlässlich voneinander unterscheidbar, ist eine Aktivierung auch der Entwicklungskosten ausgeschlossen. Wichtige immaterielle Vermögensgegenstände sind Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente), Belieferungsrechte, Erfindungen (auch ungeschützte) und EDV-Software.

[i]Frank/Utz, Immaterielle Vermögensgegenstände (HGB, EStG), infoCenter NWB RAAAB-05671 Die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren und abzuschreiben. Ferner gilt handelsrechtlich eine Ausschüttungssperre, und passive latente Steuern sind zu bilden.

II. Geschäfts- oder Firmenwert

Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) ist mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gegenleistung für die Übe...

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