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EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses
Geringfügig unternehmerisch genutzte Gegenstände bei einem Betrieb gewerblicher Art
Aus den Eingangsleistungen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen verwendet, kann er einen Vorsteuerabzug beanspruchen. Dies verlangt der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer. Bei sonstigen Leistungen ist der Vorsteuerabzug entsprechend der anteiligen Nutzung der Leistung für den unternehmerischen Bereich zu gewähren. Bei Eingangslieferungen, also beim Erwerb von Gegenständen, verlangt der Gesetzgeber eine unternehmerische Mindestnutzung von 10 % für einen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Wird diese nicht erreicht, ist der Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen. Die Vorschrift ist wegen der Durchbrechung des Neutralitätsgrundsatzes immer wieder als nicht europarechtskonform angesehen worden. Der BFH hat die Frage nunmehr dem EuGH per Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Das Verfahren betrifft den anteiligen Vorsteuerabzug bei einem Betrieb gewerblicher Art eines Landkreises.
Der Sachverhalt des Vorlageverfahrens
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Landkreis in Brandenburg. Damit handelt es sich um eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, die in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden Aufgaben erfüllt. Dem...