der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Besteuerungsgrundlagen
Änderungssperre
Leitsatz
Besteuerungsgrundlagen sind nur insoweit i. S. d. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 (BGBl 2010 I S. 1768) „der
Steuerfestsetzung … zugrunde gelegt worden” und damit bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu berücksichtigen,
als sie Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuer hatten. Daran fehlt es, wenn das FA in einem geänderten Bescheid
zwar nacherklärte Verluste ausweist, die Steuer aber wegen der Änderungssperre des § 351 Abs. 1 AO in gleicher Höhe wie im
letzten bestandskräftigen Bescheid festsetzt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1688 Nr. 20 EStB 2016 S. 73 Nr. 2 QAAAF-00519
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