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FG München Urteil v. - 10 K 650/14 EFG 2015 S. 1688 Nr. 20

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 S. 4, EStG § 10d Abs. 4 S. 5, AO § 351 Abs. 1

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Besteuerungsgrundlagen

Änderungssperre

Leitsatz

Besteuerungsgrundlagen sind nur insoweit i. S. d. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 (BGBl 2010 I S. 1768) „der Steuerfestsetzung … zugrunde gelegt worden” und damit bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu berücksichtigen, als sie Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuer hatten. Daran fehlt es, wenn das FA in einem geänderten Bescheid zwar nacherklärte Verluste ausweist, die Steuer aber wegen der Änderungssperre des § 351 Abs. 1 AO in gleicher Höhe wie im letzten bestandskräftigen Bescheid festsetzt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1688 Nr. 20
EStB 2016 S. 73 Nr. 2
QAAAF-00519

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FG München, Urteil v. 01.06.2015 - 10 K 650/14

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