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Körperschaftsteuer | Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen
Mit Schreiben vom hat das BMF zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen Stellung genommen. Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist (atypisch stille Gesellschaft), kann diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft nach §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein. Eine Kapitalgesellschaft, [i]Grundlagen „Organschaft“ NWB EAAAE-28096 an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann weder Organgesellschaft nach §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein. Am bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter Berücksichtigung ...