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Umfang der Rechtsprüfung bei offener Steuerfrage
[i]OLG Köln, Urteil vom 26. 3. 2015 - 8 U 27/07Liegt zu einer Steuerfrage (noch) keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, hat der Berater zunächst die entsprechenden Kommentierungen sowie die untergerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen und sich daran zu orientieren. Ggf. muss er aber auch – insbesondere [i]Werner, NWB 52/2014 S. 3981bei bedeutsamen Steuerfragen – die Verwaltungsübung der zuständigen Finanzverwaltung ermitteln und hat auf der Basis seiner so gefundenen Rechtserkenntnis dem Mandanten zu dem sichersten Weg zu raten. Bleibt ungeachtet dessen die Rechtsfrage weiterhin offen, hat der Berater die Rechtsprüfung in eigener Kompetenz nach Maßgabe der aktuellen Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der juristischen Methodenlehre eigenständig vorzunehmen und bei lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise hin auf ihre Plausibilität zu überprüfen.
Im Streitfall hätte dem Berater, der neben den Einkommensteuererklärungen 2001 bis 2003 auch die Erbschaftsteuererklärung für die Klägerin fertigte, aber bereits die damit verbundene faktische Doppelbesteuerung der von der Stiftung bezogenen „Rentenzahlungen” – so der Senat – „ins Au...BStBl II 1975 S. 882