Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 119 Nr. 3, ZPO § 253, VwGO § 82, SGG § 92
Instanzenzug:
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte sich mit der im Dezember 2001 bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage gegen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nach einer Außenprüfung gewehrt. Als Anschrift war die B-Straße in X angegeben. Eine Ladung unter dieser Anschrift im Jahre 2007 war erfolgreich. Im Jahre 2007 stellte der Kläger auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter der Anschrift B-Straße.
2 Von 2007 bis 2010 ruhte das Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung mit Rücksicht auf eine weitere beim FG anhängige Klage. Auf Anfrage des FG, ob und mit welcher Begründung das Klageverfahren weitergeführt werden solle, bat der Prozessbevollmächtigte (P) mit Schreiben vom um eine Fristverlängerung und teilte hierzu u.a. mit, die neue Anschrift „der Partei“ habe ermittelt werden müssen. Mit Verfügung vom , zugestellt am , forderte der Berichterstatter des FG den P u.a. unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO mit ausschließender Wirkung auf, bis zum die ladungsfähige Anschrift des Klägers zu bezeichnen. Ein Eingang erfolgte nicht.
3 Auf entsprechende —an P adressierte— Aufforderung des FG reichte der Kläger im Jahre 2013 einen aktualisierten PKH-Antrag ein, nunmehr unter der Anschrift F-Straße in X.
4 Mit Gerichtsbescheid vom wies der Berichterstatter die Klage wegen unterbliebener Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ab. Im Rahmen des Antrags auf mündliche Verhandlung teilte P die F-Straße als Anschrift des Klägers mit und bemerkte, er sei der Ansicht, diese Anschrift dem FG auch bereits mit den PKH-Unterlagen mitgeteilt zu haben.
5 Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wies dieser nach mündlicher Verhandlung vom , innerhalb derer der Kläger sich darauf berief, aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung habe es der Anschriftenangabe nicht bedurft, die Klage ab. Am wies das FG auch den PKH-Antrag zurück. Die Klage sei unzulässig geworden. Der Kläger habe trotz Fristsetzung seine geänderte gegenwärtige ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt. Diese sei Bestandteil einer ordnungsgemäßen Klage. Nach Änderung der Anschrift habe es dem Kläger oblegen, von sich aus seine neue Anschrift mitzuteilen, erst recht nach Aufforderung durch das Gericht. Die „wolkige Darstellung“ des Klägers, seine Wohnanschrift doch bereits mit den PKH-Unterlagen mitgeteilt zu haben, belege die Erfüllung der gerichtlichen Aufforderung bis zum nicht. Die Anschrift erscheine erstmals im Juli 2013. Für einen Ausnahmefall, in dem aus Geheimhaltungsgründen auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden könne, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Vertretung durch P ändere an der Verpflichtung zur Angabe der Anschrift nichts.
6 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Nachdem das FG die aus dem Jahre 2001 stammende Klage erst über viele Jahre gar nicht bearbeitet habe, habe es sich dann mit der Sache nicht befasst. Zu Recht gehe der Bundesgerichtshof (BGH) davon aus, dass die Klage nicht allein deshalb als unzulässig abgewiesen werden dürfe, weil eine angegebene ladungsfähige Anschrift im Laufe des Prozesses unrichtig wird (Urteil vom VIII ZR 107/02, Monatsschrift für Deutsches Recht —MDR— 2004, 1014).
7 Der Kläger führt weiterhin zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus.
Gründe
8 II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
9 1. Soweit der Kläger im Klageverfahren die Aufhebung der abgelehnten Aussetzung der Vollziehung begehrt hat, ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig.
10 2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Wendet das FG § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO fehlerhaft an und weist die Klage deshalb durch Prozessurteil als unzulässig ab, ohne sich mit dem klägerischen Vortrag in der Sache befasst zu haben, so stellt dies zwar einen Verfahrensmangel durch Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO dar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; vom III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124, und vom VIII B 40/08, nicht veröffentlicht —n.v.—). Das FG hat die Vorschrift jedoch zutreffend angewandt.
11 a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört zur Bezeichnung des Klägers vorbehaltlich besonderer Umstände, die dies unzumutbar erscheinen lassen (etwa drohende Verhaftung), die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. , BFH/NV 1997, 585; vom VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; vom III R 53/07, BFH/NV 2011, 264; BFH-Beschlüsse vom VII S 17/07 (PKH), BFH/NV 2008, 589, und vom I B 38/12, BFH/NV 2013, 746). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 82 der Verwaltungsgerichtsordnung —VwGO— (Urteil vom 1 C 24/97, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1999, 2608, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2000, 382; Beschlüsse vom 1 B 79/05, 1 B 79/05 (1 PKH 22/05), Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 22, und vom 9 B 79/11, 9 PKH 7/11, 9 VR 1/12, 9 PKH 1/12, NJW 2012, 1527), der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 92 des Sozialgerichtsgesetzes —SGG— (Beschluss vom B 1 KR 1/02 S, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1) und auch der Rechtsprechung des BGH zu § 253 der Zivilprozessordnung —ZPO— (vgl. Urteil vom IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, MDR 1988, 393, NJW 1988, 2114, sowie das von dem Kläger selbst zitierte Urteil in MDR 2004, 1014).
12 b) Die Vorschriften des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zu den notwendigen Angaben einer Klage sowie des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu der Möglichkeit einer Ausschlussfrist beziehen sich auch auf Fälle, in denen eine zunächst zutreffend angegebene Anschrift nachträglich unrichtig wird.
13 aa) Allerdings scheint sowohl der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO („Die Klage“) als auch seine systematische Stellung zwischen den Vorschriften der §§ 64 und 66 FGO, die beide —unter Verwendung desselben Terminus „Die Klage"— eindeutig nur auf den Klage(erhebungs)schriftsatz bezogen sind, darauf hinzudeuten, dass die in § 65 FGO gestellten Anforderungen nur für die Klageerhebung gelten und eine spätere Änderung der Verhältnisse die —einmal gegebene— Zulässigkeit der Klage nicht mehr berührt.
14 bb) Indes entspricht es sowohl der Rechtsprechung des BFH als auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass § 65 FGO auch dann anwendbar ist, wenn die zunächst zutreffende Anschrift im weiteren Prozessverlauf unrichtig wird. So hat der VII. Senat ausdrücklich entschieden, dass ein Kläger veränderten Umständen in seinen persönlichen Verhältnissen durch eine Ergänzung der Klageschrift Rechnung tragen muss, und hierfür auch eine Ausschlussfrist gesetzt werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585, unter 3.). Der III. Senat ist mit seinem Urteil in BFH/NV 2011, 264 dieser Herangehensweise gefolgt. Ebenso hat das BVerfG ausgeführt, dass die Obliegenheit des § 65 Abs. 1 FGO nicht nur die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung betreffe, sondern der Kläger auch dafür Sorge tragen müsse, durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnorts und Lebensmittelpunkts für das Gericht erreichbar zu bleiben (, BVerfGK 16, 349, unter B.2.a). Weitere Stimmen haben sich dem angeschlossen (vgl. Urteile des Sächsischen , n.v.; des , Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1263; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 44; Paetsch in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 27; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 7; zu § 82 VwGO mit ähnlicher Begründung, wenn auch nicht tragend, BVerwG in NJW 1999, 2608, HFR 2000, 382; ausdrücklich ebenso —zu § 82 VwGO— Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3 Bf 245/02, NJW 2006, 3082, für das Unbekanntwerden einer Anschrift während des Berufungsverfahrens).
15 cc) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Zwar hat der BGH —zeitlich vor der erwähnten Entscheidung des BVerfG— in seinem Urteil in MDR 2004, 1014 zur Vorschrift des § 253 ZPO die gegenteilige Auffassung vertreten. Indes besteht insofern ein Unterschied zwischen den Verfahrensordnungen, als die für die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Vorschriften zwar ebenfalls Pflichtangaben für die Klage verlangen, aber die nachträgliche Ergänzung ermöglichen, falls die Klage diese Angaben zunächst nicht oder nicht vollständig enthält. Eine entsprechende Regelung fehlt in der ZPO. Daran zeigt sich, dass der Inhalt der „Klage“ als Entscheidungsgrundlage für das Urteil, so wie § 65 FGO, § 82 VwGO und § 92 SGG ihn verstehen, in einem gewissen Rahmen durch nachträgliche Angaben ausgefüllt werden kann und gerade nicht auf den ersten, verfahrenseinleitenden Schriftsatz fixiert ist. Dann ist es zumindest vertretbar, anders als im Geltungsbereich der ZPO auch nachträgliche Veränderungen der Verhältnisse in den Mussinhalt der Klage nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO einzubeziehen, so dass diese schließlich auch Gegenstand einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sein können.
16 c) Die konkrete Anwendung der Vorschriften im Streitfall entsprach den gesetzlichen Vorschriften. Nachdem P mitgeteilt hatte, er habe zunächst die neue Anschrift des Klägers ermitteln müssen, stand fest, dass die ursprünglich angegebene Anschrift in der B-Straße nicht mehr zutreffend war. Das FG konnte daher nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausschlussfrist zur Beibringung der Anschrift setzen. Innerhalb dieser Frist wurde die Anschrift nicht angegeben, so dass die Klage unheilbar unzulässig wurde. Die Angabe der Anschrift in der F-Straße zwei Jahre später im Rahmen des aktualisierten PKH-Antrags vermochte daran nichts mehr zu ändern. Es ändert ebenfalls nichts, dass das FG selbst zunächst wohl —nur so lässt sich die Aufforderung zur Ergänzung des ursprünglichen PKH-Antrags erklären— die Versäumung der Frist übersehen oder falsch beurteilt hatte. Es ändert schließlich auch nichts, dass das FG erst ein weiteres Jahr später —2014— die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage traf, die es auch unmittelbar nach Ablauf der Ausschlussfrist im Jahre 2011 hätte treffen können. Weder die zwischenzeitlich irrige Beurteilung durch das FG noch der Zeitablauf können die tatsächlich unzulässig gewordene Klage wieder in die Zulässigkeit hineinwachsen lassen, auch wenn der Kläger danach nicht mehr mit der Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit gerechnet haben mag. Es verhält sich insoweit nicht anders als bei einer unter Versäumung der Klagefrist eingereichten Klage, die ebenfalls niemals mehr zulässig werden kann, gleich, zu welchem Zeitpunkt das FG oder der BFH darüber (abschließend) entscheiden.
17 3. Mit den Ausführungen zur materiell-rechtlichen Rechtslage wird kein selbständiger Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.
18 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
19 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1423 Nr. 10
UAAAF-00253