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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 KR 56/12

Gesetze: SGB II § 21 Abs. 6; SGB V § 60; SGB IX § 53; SGB XII § 48; SGB V § 40; SGG § 75 Abs. 5; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Fahrt- bzw Unterkunftskosten kann weder § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V iVm § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX noch § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V herangezogen werden.

2. Die Anpassung von Orthesen ist mangels eines konzentrierten Zusammenwirkens von Einzelmaßnahmen keine ambulante Rehabilitationsleistung nach § 40 Abs 1 SGB V, selbst wenn unabhängig davon durch eine andere Einrichtung am gleichen Tag Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie erbracht werden.

3. Die Verurteilung des beigeladenen SGB II-Leistungsträgers zur Leistung eines fortlaufenden atypischen Bedarfs außerhalb der Regelleistung in entsprechender Anwendung des heutigen § 21 Abs 6 SGB II ist regelmäßig nicht möglich.

4. Ein grundsätzlich denkbarer Leistungsanspruch nach dem SGB II schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe aus.

Fundstelle(n):
EAAAF-00215

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.04.2015 - L 6 KR 56/12

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