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Arbeitsrecht; | Fristberechnung einer Probezeit
Haben sich die Parteien über die Arbeitsaufnahme auf einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt, ist der erste Arbeitstag in die Berechnung des Ablaufs einer vertraglich vereinbarten Probezeit gem. § 187 Abs. 2 BGB i. V. mit § 188 Abs. 2 BGB voll einzubeziehen, auch wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst am Tage der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird ().