BVerwG Beschluss v. - 4 BN 13/13

Normenkontrolle eines Bebauungsplans; überspannte Anforderungen an die Prüfung der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)

Gesetze: § 47 Abs 2 S 1 VwGO

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 10 D 4/11.NE Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO).

21. Die Revision ist allerdings nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Ist es für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausreichend, wenn ein Antragsteller sich auf einen für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann oder hat er darüber hinaus darzulegen, dass gerade dieser Belang in seinem Gewicht und seiner Bedeutung verkannt worden ist?

4Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn die Anforderungen an die Antragsbefugnis sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird ( BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen ( BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Urteile vom a.a.O. und vom - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 182; BVerwG 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (Urteile vom a.a.O. S. 217 und vom - BVerwG 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (Urteil vom a.a.O. Rn. 15 a.E.; Beschlüsse vom - BVerwG 7 B 4.07 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom a.a.O. = juris Rn. 8). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (Urteil vom a.a.O. S. 218), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt ( BVerwG 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann ( BVerwG 4 BN 16.12 - UPR 2013, 31 Rn. 3).

5Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

62. Die Beschwerde macht allerdings zu Recht einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es den Normenkontrollantrag des Antragstellers mangels Antragsbefugnis als unzulässig angesehen hat, die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift verkannt.

7Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller angeführten Auswirkungen der Planung auf sein Grundstück, das heißt die mit der Nutzung des Plangebiets verbundenen Verkehrslärmimmissionen, grundsätzlich abwägungsrelevant seien. Die von ihm vorgetragene planbedingte Erhöhung der Verkehrsbelastung von derzeit 305 auf circa 647 Kraftfahrzeuge pro Tag, die der Antragsteller der Bebauungsplanbegründung entnommen habe, und die damit einhergehende Lärmbelastung für sein Grundstück seien bei der Abwägung zu berücksichtigen gewesen (UA S. 11, 12). Diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (siehe zur Abwägungsbeachtlichkeit von Verkehrslärm: BVerwG 4 CN 1.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126 und vom - BVerwG 4 CN 6.98 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 14; Beschlüsse vom - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63, vom - BVerwG 4 NB 38.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109, vom - BVerwG 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 und vom - BVerwG 4 BN 16.07 u.a. - ZfBR 2007, 580 = BauR 2007, 2041).

8Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kann gleichwohl nicht von einer Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers ausgegangen werden, denn eine fehlerhafte Behandlung seiner Interessen vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, scheide nach Lage der Dinge offensichtlich aus. Zur Begründung verweist das Gericht auf die vom Antragsteller mit der Begründung des Normenkontrollantrages vorgelegte Planbegründung und auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im zugehörigen Normenkontrolleilverfahren. Danach könne davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 auf dem Grundstück des Antragstellers eingehalten seien. Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin sei folglich nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung keinen Gesichtspunkt aufgezeigt habe, der die Richtigkeit der Annahmen des Rates der Antragsgegnerin zur planbedingten Verkehrs- und Lärmzunahme oder die Sachgerechtigkeit seiner Bewertung und Gewichtung der in diesem Zusammenhang gegeneinander abzuwägenden Belange in irgendeiner Weise in Frage stellen könnte. Ungeachtet des Umstandes, dass bei Annahme eines abwägungserheblichen Belangs kein Raum mehr für die Versagung der Antragsbefugnis unter Offensichtlichkeitsgesichtspunkten besteht, hat das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch deshalb überspannt, weil es in der Sache den entsprechenden Vortrag des Antragstellers einer abschließenden materiellrechtlichen Prüfung unterzogen hat, die sich in Umfang und Intensität von einer Begründetheitsprüfung kaum unterscheidet (UA S. 12, 13). Dies widerspricht der Funktion des Normenkontrollverfahrens, weil damit die gebotene objektive Rechtskontrolle im Rahmen der Begründetheitsprüfung (vgl. hierzu BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13) umgangen wird.

9Der somit vorliegende Verfahrensfehler kann sich auf die Entscheidung der Vorinstanz ausgewirkt haben. Da die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen ist und auch im Übrigen keine Einwände gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages erkennbar sind, ist nicht auszuschließen, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil es im Rahmen der Begründetheitsprüfung jedenfalls auch über die vom Antragsteller ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung (UA S. 4 - 6) geltend gemachten objektiven Rechtsverstöße hätte entscheiden müssen. Da das Oberverwaltungsgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht feststellen, dass sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Norm im Verfahren über die Zulassung der Revision Beschlüsse vom - BVerwG 4 BN 5.02 - BRS 65 Nr. 53 m.w.N. und vom a.a.O. Rn. 9). Weil auch ein Revisionsverfahren deswegen nur zu einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht führen könnte, macht der Senat von seiner Befugnis nach § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Aus diesem Grund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob (auch) die vom Antragsteller in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfolgreich gewesen wäre (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 10 = juris Rn. 6 und vom - BVerwG 3 B 57.99 - NVwZ-RR 2000, 259 = juris Rn. 11; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 56; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 133 Rn. 86).

103. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 7 GKG.

Fundstelle(n):
WAAAF-00154