BSG Beschluss v. - B 14 AS 28/15 B

Instanzenzug: S 18 AS 2819/11 WA

Gründe:

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

2Die Klägerin hat den von ihr in erster Linie geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht dargelegt. Sie rügt zwar eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 101 Abs 1 Grundgesetz; ihr Vortrag enthält jedoch keine Ausführungen dazu, inwieweit die Besetzung der Richterbank bei dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) fehlerhaft war und in welcher Besetzung das Gericht nach Meinung der Klägerin bei der gegebenen prozessualen Situation hätte entscheiden müssen. Es hätten konkrete Tatsachen vorgetragen werden müssen, aus denen sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung ergibt (vgl ; ).

3Soweit die Klägerin zusätzlich rügt, dass anstelle eines Sachurteils ein Prozessurteil ergangen sei, so stellt dies zwar grundsätzlich einen Mangel des Verfahrens dar, der eine Nichtzulassungsbeschwerde begründen kann (siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, warum - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG (siehe dazu Leitherer, aaO, § 160 RdNr 16b) - das LSG sich verfahrensfehlerhaft nicht auf die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 102 Abs 2 SGG vorliegen, beschränken durfte.

4Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, denn es fehlt an der Bezeichnung eines konkreten Rechtssatzes des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, vom dem das LSG abgewichen sein soll. Ebenso wenig ist ein konkreter Rechtssatz im Urteil des LSG benannt worden, mit dem die Abweichung begründet werden könnte. Darüber hinaus würde ein Abweichen von einer Entscheidung eines anderen LSG keine Revisionszulassung wegen Divergenz rechtfertigen (siehe Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel RdNr 77).

5Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht dargelegt worden. Es fehlt insofern bereits an der Formulierung einer konkreten abstrakten Rechtsfrage, die im vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnte.

6Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen. Zum einen fehlt es an der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom (BGBl I 34) eingeführten Formular, das bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen ist. Zum anderen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zuvor genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weil die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) abzulehnen.

7Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
XAAAF-00106