Instanzenzug: S 34 AS 575/09
Gründe:
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
2Der Kläger hat den von ihm allein als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht ausreichend dargelegt.
3Soweit der Kläger rügt, das Landessozialgericht (LSG) habe die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung verletzt, indem es die von verschiedenen Seiten angestellten Berechnungen hinsichtlich des Renovierungsaufwands falsch gewürdigt habe, so betrifft dies keinen Verfahrensmangel, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann. Eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn gerügt wird, das LSG habe bei der Beweiswürdigung Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (siehe dazu Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel RdNr 126 mwN).
4Der Kläger hat auch seine auf die Verletzung des § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge im Hinblick auf seine Beweisanträge nicht ausreichend dargelegt. Soweit es um den in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Beweisantrag geht, wonach Zeugenbeweis erhoben werden sollte über die Behauptung, der Kläger habe "die Materialien für die Renovierung im Baumarkt eingekauft und bezahlt", fehlt es an der erforderlichen substanziierten und schlüssigen Darlegung, dass das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger hätte darlegen müssen, warum die vom LSG gegebene Begründung zur Ablehnung des Beweisantrags nicht trägt und warum das LSG sich auch unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (vgl dazu Krasney/Udsching, aaO, IX. Kapitel RdNr 213).
5Soweit sich der Kläger auf weitere Beweisanträge beruft, die er in seiner Beschwerdebegründung nicht mehr einzeln aufgeführt hat, so fehlt es insofern an der Darlegung, dass diese Beweisanträge in der maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden sind. Insbesondere hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass er, vertreten durch seine Rechtsanwältin, in der mündlichen Verhandlung wenigstens hilfsweise auf schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge Bezug genommen hat und dass über den Sachantrag und den zuvor erwähnten ausdrücklichen Beweisantrag hinaus überhaupt weitere Anträge gestellt worden sind (siehe Krasney/Udsching, aaO, IX. Kapitel RdNr 130).
6Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist dem Kläger ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.
7Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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Fundstelle(n):
IAAAF-00095