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Zivilrecht; | Wirksamkeit eines Breitbandkabel-Gestattungsvertrags mit einer Laufzeit von 25 Jahren
Ob die langfristige Bindung (hier 25 Jahre) einer Vertragspartei in AGB eine unangemessene Benachteiligung i. S. der §§ 305, 307 BGB darstellt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen. Hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt und nicht auf einzelne Daten (wie z. B. die Abschreibungsdauer) abzustellen. Beruft sich eine Vertragspartei im Individualprozess auf die unangemessene Benachteiligung, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offen zu legen und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es dann, darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn deshalb unangemessen benachteiligt ().