Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es unter anderem auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche geschäftlichen Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 17 DStRE 2016 S. 682 Nr. 11 EFG 2015 S. 1655 Nr. 19 GStB 2016 S. 20 Nr. 1 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2015 S. 2701 PStR 2016 S. 3 Nr. 1 UStB 2015 S. 286 Nr. 10 QAAAE-99963
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