Änderung des Steuerbescheids: Übersehen einer nachweislich beigefügten Bescheinigung als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1) Bei der Nichtberücksichtigung der zwar nicht im Mantelbogen, aber in einer der Steuererklärung beiliegenden Versicherungsbescheinigung
ausgewiesenen Beiträge für eine Basisrenten-Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG handelt es sich um eine
offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO.
2) Die nur theoretische Möglichkeit der Nichterfassung dieser Beiträge als Sonderausgaben aufgrund eines Rechtsirrtums oder
einer unterlassenen Sachverhaltsermittlung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 322 Nr. 11 DStR 2016 S. 10 Nr. 32 DStRE 2016 S. 1263 Nr. 20 EFG 2015 S. 1582 Nr. 19 OAAAE-99621