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FG Köln Urteil v. - 2 K 2028/13

Gesetze: UStDV § 61 Abs 1, UStG § 18 Abs 9

Umsatzsteuer

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

Leitsatz

1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

2. Die die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Diesem Darlegungszweck dient die abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.

3. Die Stpfl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als ausländische Unternehmerin die Bedeutung des Wortes "anlässlich" im Vordruck nicht verstanden habe, denn als ausländische Unternehmerin ist sie verpflichtet, sich über die Voraussetzungen der von ihr begehrten Vorsteuervergütung zu informieren.

Fundstelle(n):
XAAAE-99618

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FG Köln, Urteil v. 15.04.2015 - 2 K 2028/13

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