1) Nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG gilt ein Veräußerungsgewinn insoweit als laufender Gewinn, als sowohl auf Seiten des Veräußerers
als auch auf Seiten des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind.
2) § 16 Abs. 2 S. 3 EStG finde auch Anwendung, wenn der "Erwerber" 30 Minuten nach dem "Erwerb" gegen Abfindung aus seiner
"erworbenen" Mitunternehmerstellung ausscheidet.
3) § 16 Abs. 2 S. 3 EStG findet nicht nur bei einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1603 Nr. 19 EStB 2016 S. 70 Nr. 2 KÖSDI 2015 S. 19545 Nr. 11 OAAAE-99608
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