Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von gesetzlich vorgeschriebenen Rabatten:
Beeinflussen die Rabatte, die gemäß § 1 AMRabG privaten Krankenkassen und Beihilfeträgern gewährt werden müssen, die Höhe des Entgelts i.S. des § 10 bzw. § 17 UStG?
Werden die Rabatte durch die unmittelbare Auszahlung an die Krankenkassen und Beihilfeträger (bzw. an die vorgeschaltete Stelle "ZESAR") außerhalb der Lieferkette gewährt und führen daher nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage?
Hinweis:
Nach Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Boehringer Ingelheim Pharma durch wird das Verfahren XI R 14/15 fortgeführt.
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