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Einkommensteuer | Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen dem Stpfl. nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die i. H. des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. Die Mehraufwendungen für eine behinderungsgerechtes Boot sind nicht vorrangig als krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen, existentiell wichtigen Wohnumfelds, sondern...