StuB Nr. 16 vom Seite 1

Änderung von Umsatzdefinition und GuV-Struktur …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... durch das BilRUG

Nachdem in der letzten Ausgabe Lüdenbach und Freiberg einen Überblick über die Änderungen des BilRUG im Jahresabschluss gegeben haben und sie in der aktuellen Ausgabe ab S. 619 nun die Neuerungen im Konzernabschluss darstellen, beginnen wir mit diesem Heft unsere Berichterstattung über Einzelaspekte. So stellen Fink und Heyd ab S. 611 die Änderung bei den Umsatzerlösen und der GuV-Struktur dar. Die Umsatzerlöse haben als Kopfzeile der GuV seit jeher eine besondere Bedeutung für Abschlussadressaten wie -ersteller. Diese zeigt sich in der Berücksichtigung der Umsatzerlöse als nachhaltigen Indikator für die Ertragskraft des Unternehmens in verschiedenen bilanzanalytischen Fragestellungen und Instrumenten sowie im Bemühen vieler Unternehmen, die Umsatzgröße in diesem Zusammenhang bilanzpolitisch zu beeinflussen. Gerade diese Abgrenzung zwischen Umsatz und sonstigem betrieblichen Ertrag wird mit dem BilRUG durch eine Neufassung der Umsatzdefinition aufgeweicht. Als Grund hierfür führt die Gesetzesbegründung die Umsetzung des Art. 2 Nr. 5 der neuen Bilanzrichtlinie an. Danach trägt die Neudefinition vor allem der Streichung der Regelungen zum gesonderten Ausweis außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in der GuV Rechnung.

ErbSt-Reform: Weder „minimalintensiv“ noch einfach

Nachdem das BVerfG im letzten Jahr Teile des Erbschaftsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt hatte, hörte man aus der Politik, Änderungen „schnell und minimalintensiv“ vornehmen zu wollen. Obwohl es sehr kritische Stimmen aus der eigenen Partei des Finanzministers gab, liegt nun der Regierungsentwurf zur Neuregung des ErbStG vor. Rohde gibt ab S. 632 einen Überblick über die angedachten Reformen. Leider ist sein Resümee eher ernüchternd: Dem Ziel, eine schnelle und minimalinvasive Änderung des verfassungswidrigen Gesetzes zu erreichen, sei man nicht näher gerückt. Stattdessen werde die Komplexität des ErbStG nochmals erhöht. Teilweise seien Vorgaben schlicht nicht oder nur mit erheblichem Aufwand administrierbar. Eine verfassungsgemäße Änderung des Gesetzes unter Beibehaltung der grundsätzlichen Systematik der Begünstigung unternehmerischen Vermögens sei wohl kaum zu erreichen.

Arbeitgeberdarlehen

Das die bisherigen Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen und von Personalrabatten an Arbeitnehmer von Kreditinstituten überarbeitet. Angepasst wurde das Schreiben insbesondere an die Rechtsprechung des BFH zum Wahlrecht zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und § 8 Abs. 3 EStG und zur Berücksichtigung üblicher Rabatte bei der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG. Dabei kann der Verzicht auf eine Sicherheitenbestellung zu einem geldwerten Vorteil führen. Die bisherigen Regelungen zu den Aufzeichnungserleichterungen für Kreditinstitute blieben weitgehend unverändert. Rolfes stellt ab S. 627 das neue Schreiben in seinen Grundzügen dar.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 16/2015 Seite 1
QAAAE-99509