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Grunderwerbsteuer; | Anteilserwerb kraft Anwachsung infolge Kündigung eines Gesellschafters (§ 6 Abs. 4 GrEStG)
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 GrEStG ist der Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand von der GrESt in dem Umfang ausgenommen, in dem die Gesamthänder am gesamthänderischen Vermögen beider Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind. Die Steuervergünstigung gilt jedoch gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Falle der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. ,,Rechtsgeschäft unter Lebenden'' i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist, wie der entschieden hat, auch die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (§ 723 BGB).