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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 08 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Schwimmbädern

Der BFH hatte entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad” richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist. Das BMF hat dies jetzt aufgegriffen und den UStAE entsprechend angepasst. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat geregelt, wie bei Saunaleistungen in Schwimmbädern die Aufteilung eines einheitlichen Preises vorzunehmen ist. Die Schwimmbadnutzung unterliegt dann dem ermäßigten Steuersatz, die Saunanutzung dem Regelsteuersatz.

Zwei weitere Verwaltungsanweisungen zur Umsatzsteuer möchten wir Ihnen nun kurz vorstellen. Beide zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 des UStG für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern.

Der Bundesfinanzhof hatte vor etwa einem Jahr entschieden: Der nationale Begriff „Schwimmbad” ist richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen.

Dies hat das Bundesfinanzministerium jetzt aufgegriffen und den UStAE entsprechend angepasst. Wenig überraschend muss ein Schwimmbad demnach dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das...

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