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SG Dortmund 12.06.2015 S 61 R 108/15, NWB 35/2015 S. 2561

Sozialversicherungsrecht | Keine Umwandlung von bestandskräftiger Altersrente in abschlagsfreie Rente mit 63

Eine Umwandlung der bestandskräftig bewilligten und wegen vorzeitiger Inanspruchnahme mit Abschlägen bezogenen Altersrente in eine Altersrente für langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren und vollendetem 63. Lebensjahr (§ 236b SGB VI) ist ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI). Der dort geregelte Ausschluss eines Rentenartwechsels ist durch die Einführung der Altersrente für langjährig Versicherte zum 1. 7. 2014 vom Gesetzgeber nicht [i]Zur abschlagsfreien Rente mit 63 Olbertz, NWB 17/2015 S. 1263modifiziert bzw. durch Einführung einer privilegierenden Stichtagsregelung zugunsten der Bestandsrentner geändert worden. Von daher bestehen auch mangels Regelungslücke keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nicht erfolgte Einbeziehung dieser Personengruppe. Eine Ungleichbehandlung liegt damit nicht vor.

Anmerkung:

Im Streitfall muss die Klä...

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