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Einkommensteuer | Gleitende Vermögensübergabe – Anwendung des neuen Rechts
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grds. auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem vereinbart worden ist und wenn die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 nicht vorliegen. (2) Es kommt insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sind. Unerheblich ist auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren (entgegen BStBl 2010 I S. 227, Rn. 85).
Das BMF hatte in Rn. 85 seines grundlegenden Schreibens vom (BStBl 2010 I S. 227) den Bestandsschutz für Alt-Übergabeverträge ...