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Abgabenordnung | Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. (2) § 87a Abs. 3 Satz 1 und 2 AO sind auf die Einlegung eines Einspruchs nicht anzuwenden.
Schon vor der Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom (BGBl 2013 I S. 2749) konnte – wie der BFH nun völlig zu Recht entschieden hat – ein Einspruch „schriftlich“ auf elektronischem Wege – ohne qualifizierte Signatur – eingelegt werden. Nach der neugefassten Vorschrift ist „der Einspruch schriftlich oder elek...